Messgeräte / Allgemeines
Amtliche Messverfahren für Geschwindigkeit
und Abstand im Bundesgebiet:
Für die Durchführung von
amtlichen Messungen im Straßenverkehr durch die Polizei oder Kommunen werden
zahlreiche Messverfahren in unterschiedlichen Ausführungen verwendet.
Einige ausgewählte Messverfahren sollen hier in kurzer und verständlicher
Form vorgestellt werden, weil diese den gerätetechnischen Kern der
Verkehrsüberwachung darstellen. Weiterhin ist beschrieben, was von der
Messung „erlebt“ wird, also ob es blitzt und welche Fehlermöglichkeiten
auftreten können.
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Lichtschrankenmessverfahren•
Radarmessverfahren•
Lasermessverfahren•
Stationäre
Messverfahren•
Mobile
MessverfahrenAbbildung 1: Messgerät „Vitronic PoliScanspeed“ im Einsatz
(Bild von Olaf Neidel)
Allgemeines:
Grundsätzlich kann die Aussage getroffen werden, dass die
angewandten Messverfahren technisch ausgereift sind. Jedoch unterscheiden
sich die einzelnen Messverfahren sehr deutlich im Umfang des sogenannten
Sachbeweises.
Das heißt, dass zum Beispiel bei Lichtschranken- und
Radarmessverfahren ein aussagekräftiges Bild, bei Messungen durch Nachfahren
mit einem Polizeifahrzeug eine umfangreiche Videosequenz gefertigt wird,
jedoch steht dem bei Messungen mit Handlasermessgeräten nur die
Zeugenaussage des Messbeamten gegenüber, da bei diesen Messverfahren kein
Bild- oder Videobeweis erstellt wird.
Insofern unterscheidet sich demnach
auch zwischen den einzelnen Messverfahren die Vorgehensweise bei der
Rekonstruktion der jeweiligen Messung durch den Sachverständigen.
Weiterhin unterliegt jedes eingesetzte Messgerät der Eichpflicht. Daraus
wurde im Hinblick auf das in Deutschland bestehende Eichgesetz dort der § 25
verfasst, der besagt, dass es verboten ist, ein nicht geeichtes Messgerät
für die Durchführung von amtlicher Verkehrsüberwachung einzusetzen.
An
dieser Stelle ist es wichtig, zu betonen, dass die jeweilige Eichgültigkeit
des Messgerätes in der Verfahrensakte nicht nur durch einen Eichschein
nachgewiesen werden muss, sondern dass der Messbeamte auch sicherstellen
konnte, dass die entsprechenden Eichsiegel am Tattag, also am Tag der
Messung, unversehrt waren.
Insofern ist auf eine gültige Eichung
besonderer Wert zu legen.
Insgesamt ist eine Messung nur verwertbar,
wenn der Messbeamte die Forderungen der Zulassung des Messgerätes und die
Bedienungsanleitung strikt eingehalten hat, so dass immer eine eindeutige
und zweifelsfreie Messwertzuordnung zum fotografierten oder angehaltenem
Fahrzeug möglich ist.
Erfahrungsgemäß werden von den Messbeamten diese
Forderungen häufiger nicht eingehalten oder nicht in der gewünschten Form
umgesetzt, so dass sich hier die Möglichkeit des Einspruchs gegen das
jeweilige Verfahren ergibt, um durch die Arbeit des Sachverständigen
mögliche Verstöße gegen die Bedienungsanleitung aufzudecken.