Alle angewandten Handlasermessgeräte (z.B. „Riegl FG 21 P“, „Laser Patrol“, „Laveg“), Messgeräte mit aufgesetzter Video- oder Fotoeinrichtung („Leivtec XV 2“, „Leivtec XV 3“) oder das Messgerät „Vitronic PoliScanspeed“ werden unter dem Begriff Laserbasierte Messgeräte zusammen gefasst.
Die Messwertbildung funktioniert über eine Weg-Zeit-Berechnung, wenn infrarotes Licht mit Lichtgeschwindigkeit vom entsprechenden Messgerät ausgesandt wird, sich an einem beweglichen Objekt reflektiert und wieder vom Messgerät empfangen wird. Das Maß der Laufzeitänderung bestimmt die Höhe des Messwertes.
Der Messwert an sich kann in seiner Höhe
nicht durch Regen, Dunkelheit, Verwackeln oder sich bewegenden Hintergrund
(Bewuchs) beeinflusst werden, sondern es kommt gerade bei den
Handlasermessgeräten ohne Sachbeweis darauf an, dass der Messwert eindeutig
und zweifelsfrei dem jeweils anvisierten Fahrzeug zugeordnet werden kann.
Insofern sollte bei Messungen mit Handlasermessgeräten, auf die eine
Anhaltung der Polizei erfolgt, immer darauf geachtet werden, ob sich außer
dem gemessenen Fahrzeug noch andere Fahrzeuge, daneben, davor oder dahinter
befunden haben. Oder ob sich das gemessene Fahrzeug gerade in einem
Überholvorgang befunden hat, selbst überholt wurde oder an der Anhaltestelle
viele Fahrzeuge gleichzeitig angehalten wurden. Bei diesen
Verkehrssituationen zum Zeitpunkt der Messung muss eine eindeutige
Messwertzuordnung zum gemessenen Fahrzeug grundsätzlich angezweifelt werden,
auch vor dem Hintergrund, dass zum Beispiel beim „Riegl FG 21 P“ ab einer
Messentfernung von ca. 350 m die wirksame Fläche des Messstrahls über die
üblichen Konturen eines PKW hinaus wirkt und somit andere Fahrzeuge als das
Anvisierte gemessen werden konnten. Insofern lohnt sich eine Bewertung der
jeweiligen Verfahren mit Handlasermessgeräten.
Die reine Messung kann vom Fahrer nicht wahrgenommen werden.
Bei den „eivtec“- Geräten „XV 2“ und „XV3“ wird gegenüber den
Handlasermessgeräten ein Video oder ein digitales Foto gefertigt, dessen
Auswertekriterien eindeutig in der Bedienungsanleitung formuliert sind und
wenig Anlass von technischen Einwänden gegen die Beanzeigung der
Messergebnisse geben.
&
Abbildung 6: Messgerät „Leivtec XV 2“ (Bild Hersteller) und Messbild einer „Leivtec XV 3“- Messanlage)
Abbildung SEQ "Abbildung" \*Arabic 7 und 8: Messgerät "Riegl FG 21 P" und Blick durch die Visiereinrichtung (Bilder Olaf Neidel)
Sie benötigen einen Strafverteidiger? Dann
hier
klicken.
Datenschutz