Die häufigsten angewendeten Messgeräte sind hier die
„Traffipax SpeedoPhot“ und das „Multanova 6 F“. Beide
Messverfahren können auf einem Stativ außerhalb eines
Messfahrzeugs oder innerhalb eines solchen eingesetzt
werden.

Abbildung SEQ
"Abbildung" \*Arabic 5: Messanlage „Traffipax
SpeedoPhot“ im Fahrzeugbetrieb (Bild Olaf Neidel)
Die Messwertbildung bei Radarmessverfahren funktioniert
in der Art, dass von der Antenne elektromagnetische
Hochfrequenzstrahlung im Giga-Hertz-Bereich ausgesendet
und nach Auftreffen auf einen entsprechenden Reflektor
wieder empfangen wird. Beim Auftreffen auf den Reflektor
ändert sich die Frequenz der Strahlung. Das Maß der
Änderung der Frequenz ist die Basis des Messgerätes für
die jeweilige Messwertbildung, das heißt für die Höhe
der gefahrenen Geschwindigkeit.
Erfolgt die Änderung der Frequenz mit einer definierten
Konstanz, wird ein Messfoto ausgelöst; nach Ausführung
der Messanlage entweder auf einem Nassfilm belichtet
oder als Digitalfoto abgespeichert. Ein Rotblitz
unterstützt die Ausleuchtung des Fotobereichs.
Die Fehlermöglichkeiten bei diesem Messverfahren sind
vielfältig:
Durch eine Schrägaufstellung des Messgerätes
(Messfahrzeug oder Stativ) außerhalb des Sollwinkels
werden je nach Richtung Messwerte zu Ungunsten des
Gemessenen gebildet. Gleiches gilt auch dafür, wenn die
Messanlage entgegen den Forderungen der
Bedienungsanleitung an den Außenrändern von Kurven
aufgebaut wurde oder eine Schrägfahrt des gemessenen
Fahrzeugs zur Fahrbahnlängsachse vorliegt. Das
Beweisbild kann durch einen Sachverständigen nach diesen
Kriterien untersucht und Fehlerhöhen entsprechend
festgestellt werden.
Daneben und dies ist von existenzieller Wichtigkeit für
die Verwertung des Messwertes, muss der Messbeamte jede
Messung aufmerksam beobachten. Dies aus dem Grund, dass
sich Radarstrahlung an metallischen Gegenständen
(Leitplanken, andere Fahrzeuge, Brücken) reflektieren
kann und so falsche Messwertzuordnungen zustande kommen.
Also ist eine Messung nur dann zu beanzeigen, wenn der
Messbeamte sein Messgerät und das gemessene Fahrzeug
gleichzeitig unter der Prämisse aufmerksam beobachtet
hat, dass der jeweilige Messwert auch dem fotografierten
Fahrzeug eindeutig und zweifelsfrei zuzuordnen ist.
Wenn also beobachtet wurde, dass der Messbeamte schläft,
Zeitung liest oder sich außerhalb des Fahrzeug bei
laufendem Messbetrieb befindet, wurde gegen die
Bedienungsanleitung mit der Folge verstoßen, dass die
nicht beobachteten Messungen nicht beanzeigt werden
dürfen. Insofern sollte die Messstelle hiernach
untersucht werden, wenn es „geblitzt“ hat.
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